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Darlehen, Kredite, Versicherungen, Leasing
Es sind 473 Einträge im Lexikon.
N
| Begriff |
Definition |
| Nachbürgschaft |
Die Nachbürgschaft ist eine Form der Bürgschaft. Sie wird dazu verwendet die Verpflichtung eines Bürgen durch eine weitere Bürgschaft abzusichern.
Sofern der Gläubiger seiner Verpflichtung aus einer Bürgschaft nicht nachkommt, wird von dem Darlehensgeber dieser Nachbürge in Anspruch genommen. Die Nachbürgschaft ist im deutschen Recht von der Hauptbürgschaft akzessorisch (abhängig). Wenn der Schuldner seine Verpflichtung nachkommt, entfällt daher nicht nur die Bürgschaft, sondern auch die Nachbürgschaft.
Erfüllt der Nachbürge die Verpflichtung des Schuldners, geht der Anspruch des Gläubigers auf ihn über.
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| Nachfinanzierung |
Von einer Nachfinanzierung wird gesprochen wenn sich im Laufe einer Immobilienfinanzierung herausstellt, dass der Finanzierungsbedarf (Kosten) über den geschätzten Kosten liegt.
Mägliche Gründe für eine Nachfinanzierung sind:
Fehler bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
Unvorhergesehene Kostensteigerungen
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| Nachhaltigkeitsfaktor |
Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt das prozentuale Verhältnis der Beitragszahler zu den Beitragsempfängern - also den Rentnern, um so die Auswirkungen der demographischen Entwicklung in Deutschland aufzufangen. Steigt die Zahl der Rentner und sinkt die Zahl der Erwerbstätigen, vermindert der Nachhaltigkeitsfaktor eine Rentenerhöhung.
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| Nachholfaktor |
Führen Riester-Faktor oder Nachhaltigkeitsfaktor dazu, dass die Renten eigentlich gekürzt werden müssten, wird das nicht umgesetzt. Denn eine Rentenkürzung hat die Bundesregierung ausgeschlossen. Die unterlassenen Rentendämpfungen sollen aber später nachgeholt werden. Das geschieht durch den Nachholfaktor.
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| Nachrangdarlehen |
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| Nachrangfinanzierung |
Als Nachrangfinanzierung werden Darlehen bezeichnet, die nach bereits vorhandenen Grundpfandrechten in das Grundbuch eingetragen werden, und daher in der Rangfolge untergeordnet sind. Nachrangfinanzierungen sind teurer als erstrangige Darlehen, da deren Gläubiger erst nach den vor ihnen stehenden befriedigt werden können.
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| Nebenkosten |
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