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Darlehen, Kredite, Versicherungen, Leasing
Es sind 473 Einträge im Lexikon.
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A
| Begriff |
Definition |
| Abgabenordnung + steuerliche Zurechnung |
Die Abgabenordnung ist ein Steuergesetz. In § 39 wird geregelt, bei wem Investitionsgüter bilanziert werden (steuerliche Zurechnung).
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| Abhandenkommen |
Normalerweise trägt der Leasing-Nehmer das Risiko des Abhandenkommens des geleasten Objekts und ist im Regelfall vertraglich verpflichtet, die Objekte entsprechend vor dem Abhandenkommen zu versichern. Der Leasing-Geber wird einen Sicherungsschein von der Versicherungsgesellschaft verlangen.
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| Ablebensrisikoversicherung |
Die Ablebensrisikoversicherung ist die günstigste Form der Lebensversicherung. Denn in ihr wird nur der Todesfall im versicherten Leistungszeitraum abgedeckt (zum Beispiel nach Krankheit oder Unfall).Je älter sie zu Beginn und zum Ende des Leistungszeitraums sind, umso höher wird der Beitrag.
In der Ablebensrisikoversicherung ist keine Sparkomponente enthalten. Dies bedeutet dass sie keine Leistungen nach Ende der Lebensversicherung erhalten.
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| Ablehnung des Leasingvertrags |
Die Risikobeurteilung eines Leasing-Gebers erfolgt auf der Grundlage der Kundenbonität, des Objektes und der Vertragskonstruktion.
Die Ablehnungsquote und die Gründe können je nach Risikoeinschätzung des Leasing-Gebers unterschiedlich sein.
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| Abnahmebestätigung des Leasing-Objekts |
Nachdem ein Lieferant das Leasingobjekt an den Leasing-Nehmer geliefert hat, ist dieser verpflichtet dieses Leasing-Objekt sofort auf Mängel,Vollständigkeit und die Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu überprüfen.
Dieses Ergebnis hat der Leasing-Nehmer unverzüglich dem Leasing-Geber zu übermitteln. Mit der Abnahme des Leasing-Objekts beginnt die Vertragfslaufzeit des Leasingvertrags.
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| Abnahmeerklärung |
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| Abnahmeverpflichtung |
Die Verpflichtung eines Darlehensnehmers sich das Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszahlen zu lassen.
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