Home Riester-Rente Berechtigung

Wer ist zur Riester-Rente berechtigt

Zulagenberechtigter Personenkreis

Der Anspruch auf die Altersvorsorgezulage ist in § 10a EStG geregelt. Im Allgemeinen lässt sich sagen, sobald sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen sind sie zulagenberechtigt.

Es umfasst folgenden Personenkreis:

- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
- rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
- Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
- Bezieher von Krankengeld,
- ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
-Beamte und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der  Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
Amtsträger
- die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
- vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
- Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben.

Folgende Personenkreise sind nicht anspruchsberechtigt:

- nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten),
- geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
- Altersrentner,
- Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

In der Rürup-Rente sind auch nicht-zulageberechtigte Personen förderfähig.

 

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    Ferenghi | 19.10.2009 12:47