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In der Ansparphase der Rürup-Rente


Die Leistungen aus der Rürup-Rente können nicht vererbt werden.

Dies bedeutet im Todesfall verfällt das Vermögen, wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, zugunsten der Versicherung.
Einige Versicherungen bieten verschiedene Lösungen an.

Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden.
Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn, abgeschlossen werden (ggf. mit vollumfänglichem Bezugsrecht).
Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenen-Rente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenen-Leistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

 In der Rentenphase


Verstirbt der Versicherte in der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital, welches rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht.

Ist der Sparer verheiratet, kann jedoch eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten und für Kinder vereinbart werden.


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    Ferenghi | 19.10.2009 12:47